Fachpersonalinfo

Die sozialmedizinische Nachsorge ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 43 Abs. 2 SGB V.

Eine Verordnung zur sozialmedizinischen Nachsorge stellen meist die behandelnden Ärzte*innen der Klinik aus, in der das Kind aktuell stationär behandelt wird. Generell ist die Verordnung für Kinder bis 14 Jahren möglich. In besonders schweren Fällen sogar bis zur Volljährigkeit.

Doch auch nach einem Kliniksaufenthalt hat der niedergelassene Kinderarzt bis zu 6 Wochen Zeit, eine Verordnung für ein chronisch oder schwer krankes Kind auszustellen.

Betreuen Sie in Ihrer Praxis ein Kind, bzw. eine Familie, die durch die Erkrankung des Kindes hoch belastet ist und eine Überforderung besteht oder droht? Dann melden Sie sich gerne bei uns.